Obliegenheit: Wann die Handyversicherung einen Schaden übernimmt

• Katja Nauck • Keine Kommentare • 

Durch den steigenden Leistungsumfang werden Handys immer teurer. Dies macht einen Versicherungsschutz gerade bei den Premiumgeräten wie den iPhones immer sinnvoller. Wie bei jeder Versicherung muss der Versicherungsnehmer aber auch seinen Beitrag leisten, einen möglichen Schaden abzuwenden. Was dies bei einer Handyversicherung bedeutet, lesen Sie hier.

Obliegenheiten in der Handyversicherung

Was bedeutet „Obliegenheit“ bei einem Versicherungsvertrag?

Der Duden gibt als alternativen Begriff für Obliegenheit „Pflicht“ an. Der Versicherungsnehmer hat also entsprechend der jeweiligen Versicherungssparte gewisse Pflichten, um einen Schaden abzuwenden oder zu vermeiden. Tut er dies nicht, liegt eine sogenannte Obliegenheitsverletzung vor. Er hat also seine Pflicht verletzt.

Im Fall einer Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer von der Leistung freigestellt. In der Haftpflichtversicherung beispielsweise wurde bis zur Reform des Versicherungsvertragsgesetzes im Jahr 2008 zwischen Fahrlässigkeit und grober Fahrlässigkeit unterschieden. Im zweiten Fall bestand bis dahin kein Anspruch auf Versicherungsschutz bei Fahrlässigkeit. Dieser wird jetzt, in prozentualer Abhängigkeit vom eigenen Verschulden gewährt.

Welche Obliegenheitsverletzungen kann es bei einer Handyversicherung geben?

Die Handyversicherung leistet je nach Tarif bei Schäden durch:

In allen diesen Fällen sind durchaus Obliegenheitsverletzungen möglich. Wir erläutern einige typische Beispiele.

Obliegenheiten bei Diebstahl

Wer im Café oder im Club sein Handy unbeobachtet auf dem Tisch liegen lässt und weggeht, handelt ziemlich fahrlässig. Die Wahrscheinlichkeit, dass es gestohlen wird, ist hoch. Es ist die Obliegenheit des Besitzers, das Telefon entweder mitzunehmen, oder einen Dritten zu bitten, darauf aufzupassen.

Obliegenheiten bei Flüssigkeitsschäden

Ein Selfie im Meer bedingt eine recht hohe Wahrscheinlichkeit, dass es zu einem Wasserschaden kommt. Gleiches gilt für den Versuch, ob ein Handy im Waschbecken auf dem Wasser treibt. In beiden Fällen hat der Versicherungsnehmer den Schaden fast schon willentlich herbeigeführt, auf jeden Fall aber eine Obliegenheitsverletzung begangen.

Obliegenheiten bei Bruch und Glasbruch

Angenommen, ein Handybesitzer möchte testen, ob das Display den Sturz aus einem Meter Höhe übersteht, wäre dies nicht versichert. Der Schaden wäre vorsätzlich herbeigeführt. In diesem Fall setzt der Versicherer eine vorsätzliche Beschädigung voraus. Anders verhält es sich, wenn das Handy auf einer Stuhllehne abgelegt wird, welche schmaler als das Handy ist. Die Wahrscheinlichkeit, dass es herunterfällt, ist gegeben. Beim Ablegen des Handys gehört es zur Obliegenheit des Eigentümers, einen Ort zu wählen, von dem das Gerät nicht herunterfallen kann.

Schäden am Akku

Handyladegeräte sind auf den jeweiligen Akku abgestimmt, um eine Überspannung zu vermeiden. Es gehört also zur Obliegenheit des Besitzers, nur das mitgelieferte oder ein typgleiches Ladegerät zu verwenden. Da bei Nutzung eines anderen Ladegerätes ein Schaden am Akku nicht ausgeschlossen werden kann, wäre dies eine Obliegenheitsverletzung.

obliegenheit-der-handyversicherung_

Was versteht man unter einem Leistungsausschluss?

Neben den Obliegenheitsverletzungen gibt es noch einen anderen Sachverhalt, der einen Versicherer von der Leistung freistellt. Dabei handelt es sich um den normalen Verschleiß einer Sache. Ein Bruch des Displays ist eine Sache. Die haarfeinen Kratzer, welche im Lauf der Zeit auf dem Display durch den Gebrauch entstehen, dagegen einen andere. In diesem Fall besteht kein Leistungsanspruch. Gleiches gilt auch, wenn das Kabel des mitgelieferten Kopfhörers eines Tages bricht.

Ein Leistungsausschluss ist jedoch nicht gegeben, wenn einer der hier geschilderten Sachverhalte mit einem über den Versicherungsschutz abgedeckten Schaden einhergeht. Dieser Ausschluss gilt auch für Schäden, welche vor Abschluss des Versicherungsvertrages oder während der Wartezeit entstanden sind. Zu den Leistungsausschlüssen zählen auch Schäden an den auf dem Telefon gespeicherten Daten oder Schäden, welche durch Krieg oder Bürgerkrieg entstehen. Der Katalog ist lang und findet sich in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen wieder.

Besteht kein genereller Versicherungsschutz?

Der Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, sofern keine Ausschlusskriterien greifen. Diese haben wir im Zusammenhang mit Obliegenheiten, Obliegenheitsverletzungen und Leistungsausschlüssen vorgestellt.

Hinsichtlich der Obliegenheiten des Versicherungsnehmers lässt sich festhalten, dass die Handyversicherung hier keine obskuren Ausschlüsse beinhaltet. Was als Obliegenheit definiert ist, ist nichts anderes als der gesunde Menschenverstand im Umgang mit dem Handy. Bei den Leistungsausschlüssen handelt es sich ebenfalls um kein Hexenwerk zum Nachteil des Versicherungsnehmers, sondern schlicht um Dinge, die nicht als „Gefahren“, sondern als Verschleiß oder höhere Gewalt einzustufen sind.

Sie haben eine Handyversicherung bei Friendsurance und Fragen zu den Versicherungsbedingungen? Sehr gern helfen wir weiter unter der kostenlosen Telefonnr. 0800 087 088 0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail an support@friendsurance.de

Ihre Meinung